Energetische Inspektion

Warum ist eine energetische Inspektion von Klimaanlagen vorgeschrieben?

Zum Schutz unseres Klimas und damit der Erhaltung unserer Lebensgrundlage für uns und nachfolgenden Generationen, strebt die Bundesregierung eine Senkung der CO2-Emissionen um 65 % bis zum Jahr 2030 an.

Ca. 14 % der gesamten CO2-Emissionen in Deutschland entfallen auf den Betrieb von Kälte-, Klima- und Lüftungsanlagen. Aufgrund dieser Größenordnung ergibt sich hier ein enormes Einsparungspotenzial.

•   Wo wird dies gefordert?

In der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energiesparverordnung - EnEV) 2020.

•   Welche Anlagen müssen überprüft werden?

Alle Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 kW.

•   Wann müssen diese überprüft werden?

  • Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen durchzuführen.
  • Klimaanlagen, die vor dem 1.10.1987 in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 1.10.2009 geprüft werden.
  • Anlagen mit Baudatum zwischen Oktober 1987 und September 1995 bis zum 30.10.2011.
  • Anlagen mit Baudatum zwischen Oktober 1995 und September 2003 bis zum 30.10.2013.
  • Alle 10 Jahre ist eine Wiederholungsprüfung vorgeschrieben.

•   Wer darf die Inspektion vornehmen?

Die Regelung ist nicht eindeutig. Es werden insbesondere Personen mit einem "berufsqualifizierendem Hochschulabschluss" genannt. Es wird in der Fachwelt davon ausgegangen, dass auch anders qualifizierte Personen, wie Techniker oder Meister, eine Inspektion vornehmen dürfen.

Diese stellen nach der Inspektion eine Bescheinigung aus, in der die Ergebnisse der Inspektion aufgeführt sind sowie Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der inspizierenden Person. Der Anlagenbetreiber hat den Behörden auf Verlangen die Bescheinigung vorzulegen.

Das Nichteinhalten dieser Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.